Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 19.05.2016 aufgehoben
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§ 21a - Vorläufiges Tabakgesetz (LMBG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 09.09.1997 BGBl. I S. 2296; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 569
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 2125-40-1-2 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 21a Werbe- und Sponsoringverbote zur Umsetzung der Richtlinie 2003/33/EG


§ 21a hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Im Sinne dieser Vorschrift sind:

1.
Werbung: Werbung im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen (ABl. EU Nr. L 152 S. 16, 2004 Nr. L 67 S. 34),

2.
Sponsoring: Sponsoring im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Richtlinie 2003/33/EG,

3.
Dienste der Informationsgesellschaft: Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Richtlinie 2003/33/EG.

(2) Es ist verboten, für Tabakerzeugnisse im Hörfunk zu werben.

(3) Es ist verboten, für Tabakerzeugnisse in der Presse oder in einer anderen gedruckten Veröffentlichung zu werben. Abweichend von Satz 1 darf für Tabakerzeugnisse in einer Veröffentlichung nach Satz 1 geworben werden,

1.
die ausschließlich für im Tabakhandel tätige Personen bestimmt ist,

2.
die in einem Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, gedruckt und herausgegeben wird, sofern diese Veröffentlichung nicht hauptsächlich für den Markt in der Europäischen Union bestimmt ist,

3.
die

a)
in ihrem redaktionellen Inhalt weit überwiegend Tabakerzeugnisse oder ihrer Verwendung dienende Produkte betrifft und

b)
nur für eine sich aus Buchstabe a ergebende Öffentlichkeit bestimmt ist und an diese abgegeben wird.

(4) Absatz 3 gilt für die Werbung für Tabakerzeugnisse in Diensten der Informationsgesellschaft entsprechend.

(5) Es ist einem Unternehmen, dessen Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Tabakerzeugnissen ist, verboten, ein Hörfunkprogramm zu sponsern.

(6) Es ist verboten, eine Veranstaltung oder Aktivität,

1.
an der mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind,

2.
die in mehreren Mitgliedstaaten stattfindet, oder

3.
die eine sonstige grenzüberschreitende Wirkung hat,

zu sponsern.

(7) Es ist verboten, Tabakerzeugnisse im Zusammenhang mit einer Veranstaltung, deren Sponsoring nach Absatz 6 verboten ist, mit dem Ziel oder der direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf von Tabakerzeugnissen zu fördern, kostenlos zu verteilen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes G. v. 21. Dezember 2006 BGBl. I S. 3365 m.W.v. 29. Dezember 2006

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Frühere Fassungen von § 21a Vorläufiges Tabakgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2006Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes
vom 21.12.2006 BGBl. I S. 3365

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 21a Vorläufiges Tabakgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21a LMBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LMBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22a LMBG Von bestimmten Werbeverboten nicht erfasste Bereiche (vom 13.07.2010)
... Verbote des § 21a Absatz 2 und 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, und des § 21b Absatz 2 bis 4 erfassen ... nicht eine redaktionelle Berichterstattung über Tabakerzeugnisse. Das Verbot des § 21a Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, erfasst darüber hinaus nicht einen ab dem 29. ...
§ 36 LMBG Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten (vom 08.09.2015)
... gefährdet wäre. Satz 1 gilt nicht für die Verbote der §§ 21a , 21b und 22. Ausnahmen von dem Verbot des § 13 bedürfen zusätzlich des ...
§ 37 LMBG Zulassung von Ausnahmen (vom 13.07.2010)
... Absätze 2 und 3 zugelassen werden. Satz 1 gilt nicht für die Verbote der §§ 21a , 21b und 22. (2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden für das Herstellen, ...
§ 53 LMBG Ordnungswidrigkeiten (vom 13.07.2010)
... handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer Vorschrift des § 21a Abs. 2, 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, Abs. 5, 6 oder 7, oder des § 22 Absatz 2 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3365
Artikel 1 1. LMBGÄndG
... (BGBl. I S. 855), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt: „§ 21a Werbe- und Sponsoringverbote zur Umsetzung der ... 1. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt: „§ 21a Werbe- und Sponsoringverbote zur Umsetzung der Richtlinie 2003/33/EG (1) Im Sinne ... 22a Von bestimmten Werbeverboten nicht erfasste Bereiche Die Verbote des § 21a Abs. 2 und 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, und des § 22 Abs. 1 erfassen nicht eine ... nicht eine redaktionelle Berichterstattung über Tabakerzeugnisse. Das Verbot des § 21a Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, erfasst darüber hinaus nicht einen ab dem 29. ... § 53 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: „1. einer Vorschrift des § 21a Abs. 2, 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, Abs. 5, 6 oder 7 oder des § 22 Abs. 1 oder 2 ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes
G. v. 06.07.2010 BGBl. I S. 848
Artikel 1 2. LMBGÄndG Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes
... I S. 3365) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 21a wird folgender § 21b eingefügt: „§ 21b Bestimmte Verbote zur ... 3. § 22a Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Verbote des § 21a Absatz 2 und 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, und des § 21b Absatz 2 bis 4 erfassen ... Satz 2 wird die Angabe „des § 22" jeweils durch die Angabe „der §§ 21a , 21b und 22" ersetzt. 5. § 53 Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ...


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