§ 17 Verbote zum Schutz vor Täuschung
Es ist verboten,
- 1.
- nicht zu Zwecken des § 3 geeignete Tabakerzeugnisse oder Tabakerzeugnisse, die entgegen den Vorschriften des § 31 hergestellt oder behandelt worden sind, als Tabakerzeugnisse gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen;
- 2.
- a)
- nachgemachte Tabakerzeugnisse,
- b)
- Tabakerzeugnisse, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit von der Verkehrsauffassung abweichen und dadurch in ihrem Wert, insbesondere in ihrem Genusswert, oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich gemindert sind oder
- c)
- Tabakerzeugnisse, die geeignet sind, den Anschein einer besseren als der tatsächlichen Beschaffenheit zu erwecken,
ohne ausreichende Kenntlichmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen;
- 3.
- u. 4 (weggefallen)
- 5.
- Tabakerzeugnisse unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen oder für Tabakerzeugnisse allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,
- a)
- wenn Tabakerzeugnissen Wirkungen beigelegt werden, die ihnen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind,
- b)
- wenn zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über die Herkunft der Tabakerzeugnisse, ihre Menge, ihr Gewicht, über den Zeitpunkt der Herstellung oder Abpackung, über ihre Haltbarkeit oder über sonstige Umstände, die für ihre Bewertung mitbestimmend sind, verwendet werden,
- c)
- wenn Tabakerzeugnissen der Anschein eines Arzneimittels gegeben wird.
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interne Verweise§ 52 LMBG Straftaten (vom 25.04.2006) ... einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist, 9. entgegen § 17 Nr. 1 Tabakerzeugnisse oder entgegen § 17 Nr. 2 Lebensmittel ohne ausreichende ... verweist, 9. entgegen § 17 Nr. 1 Tabakerzeugnisse oder entgegen § 17 Nr. 2 Lebensmittel ohne ausreichende Kenntlichmachung in den Verkehr bringt, 10. ... ohne ausreichende Kenntlichmachung in den Verkehr bringt, 10. entgegen § 17 Nr. 5 Tabakerzeugnisse unter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotSonstige
Bekanntmachung der Neufassung der AromenverordnungB. v. 02.05.2006 BGBl. I S. 1127
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Artikel 3a BMELVBBG Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes ... Arbeit" durch die Wörter „und Technologie" ersetzt. 3. In § 17 wird die Absatzbezeichnung „(1)" gestrichen. 4. In § 35 Satz 1 werden ... 52 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 9 werden die Angabe „§ 17 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe „§ 17 Nr. 1", die Angabe „§ 17 Abs. ... In Nummer 9 werden die Angabe „§ 17 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe „§ 17 Nr. 1", die Angabe „§ 17 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe „§ 17 Nr. ... 17 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe „§ 17 Nr. 1", die Angabe „§ 17 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe „§ 17 Nr. 2" und das Wort „oder" am ... 17 Nr. 1", die Angabe „§ 17 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe „§ 17 Nr. 2" und das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt. b) In ... am Ende durch ein Komma ersetzt. b) In Nummer 10 werden die Angabe „§ 17 Abs. 1 Nr. 5" durch die Angabe „§ 17 Nr. 5" und der Punkt am Ende durch das ... In Nummer 10 werden die Angabe „§ 17 Abs. 1 Nr. 5" durch die Angabe „§ 17 Nr. 5" und der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt. c) Die ...
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