§ 43a Außenverkehr
Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Europäische Kommission obliegt dem Bundesministerium. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Ferner kann es im Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser die Befugnis übertragen. Die obersten Landesbehörden können die Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3 auf andere Behörden übertragen.
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interne Verweise
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
BVL-Übertragungsverordnung (BVLÜV)neugefasst durch B. v. 28.05.2009 BGBl. I S. 1220; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.11.2019 BGBl. I S. 1862
Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der BVL-ÜbertragungsverordnungV. v. 13.02.2007 BGBl. I S. 152
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
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