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§ 47 - Vorläufiges Tabakgesetz (LMBG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 09.09.1997 BGBl. I S. 2296; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 569
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 2125-40-1-2 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 47 Verbringungsverbote


§ 47 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes, die nicht den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen, dürfen nicht in das Inland verbracht werden. Dieses Verbot steht der zollamtlichen Abfertigung nicht entgegen, soweit sich aus den auf § 49 gestützten Rechtsvorschriften über die Einfuhr oder das Verbringen der in Satz 1 genannten Erzeugnisse nichts anderes ergibt.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt unbeschadet der § 30 nicht für

1.
die Beförderung von Waren unter zollamtlicher Überwachung und die Lagerung von Waren in Zolllagern, Freilagern oder Lagern in Freizonen,

2.
die Veredelung und Umwandlung von Waren, solange sich die Waren unter zollamtlicher Überwachung befinden,

3.
Waren, die für das Oberhaupt eines auswärtigen Staates oder seines Gefolges verbracht werden und zum Gebrauch oder Verbrauch während seines Aufenthaltes im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmt sind,

4.
Waren, die für diplomatische oder konsularische Vertretungen bestimmt sind,

5.
Waren, soweit sie für wissenschaftliche Zwecke, für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen bestimmt sind und der Bedarf von der zuständigen Landesbehörde anerkannt ist,

6.
Waren, die als Reisebedarf verbracht werden, soweit es sich um Mengen handelt, für die Eingangsabgaben nicht zu erheben sind,

7.
Waren, die in Verkehrsmitteln mitgeführt werden und ausschließlich zum Verbrauch der durch diese Verkehrsmittel beförderten Personen bestimmt sind,

8.
Waren in privaten Geschenksendungen, soweit sie zum eigenen Gebrauch oder Verbrauch des Empfängers bestimmt sind, sowie Waren als Geschenke im öffentlichen Interesse,

9.
Warenmuster und -proben in geringen Mengen,

10.
Waren als Übersiedlungsgut oder Heiratsgut in Mengen, die üblicherweise als Vorrat gehalten werden,

11.
Waren, die auf Seeschiffen zum Verbrauch auf hoher See bestimmt waren und an Bord des Schiffes verbraucht werden.

(3) Waren im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 unterliegen den Vorschriften nach § 50 Abs. 3. Für diese Waren können Regelungen nach § 49 getroffen werden.

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Zitierungen von § 47 Vorläufiges Tabakgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47 LMBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LMBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 47a LMBG Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (vom 15.12.2010)
... Abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 dürfen Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes, die in einem anderen Mitgliedstaat ...
§ 49 LMBG Ermächtigungen (vom 01.01.2016)
... Verbringen von Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes in das Inland, auch in Fällen des § 47 Abs. 2, 1. zu verbieten oder zu beschränken, 2. abhängig zu machen ...
§ 54 LMBG Ordnungswidrigkeiten
... Bußgeldvorschrift verweist, 4. dem Verbringungsverbot des § 47 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt, 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Lebensmitteleinfuhr-Verordnung (LMEV)
Artikel 1 V. v. 08.12.2004 BGBl. I S. 3353; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
§ 14 LMEV Ausnahmeregelungen
... 1 Nr. 3, die als Waren nach § 47 Abs. 2 Nr. 5 oder als Warenmuster und -proben nach § 47 Abs. 2 Nr. 9 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes eingeführt werden, wenn ...

Verordnung über Speiseeis
V. v. 15.07.1933 RGBl. I S. 510; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
§ 7a SpEisV
... sich die amtliche Bescheinigung bezieht. (2) Absatz 1 gilt nicht für die in § 47 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. ...


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