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§ 49 - Vorläufiges Tabakgesetz (LMBG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 09.09.1997 BGBl. I S. 2296; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 569
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 2125-40-1-2 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 49 Ermächtigungen


§ 49 hat 3 frühere Fassungen und wird in 13 Vorschriften zitiert

(1) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist, die Einfuhr oder das sonstige Verbringen von Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes in das Inland, auch in Fällen des § 47 Abs. 2,

1.
zu verbieten oder zu beschränken,

2.
abhängig zu machen von

a)
der Registrierung, Erlaubnis oder Zulassung von Betrieben, in denen die Erzeugnisse hergestellt oder behandelt werden, und die Einzelheiten hierfür festzulegen,

b)
der Anmeldung oder Vorführung bei der zuständigen Behörde und die Einzelheiten hierfür, insbesondere über die Bestimmung der Erzeugnisse, festzulegen,

c)
einer Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung und einer Warenuntersuchung und deren Einzelheiten, insbesondere deren Häufigkeit, festzulegen,

d)
der Beibringung eines amtlichen Untersuchungszeugnisses oder einer amtlichen Gesundheitsbescheinigung oder der Vorlage einer vergleichbaren Urkunde,

e)
dem Mitführen einer amtlichen Bescheinigung und deren Verwendung über Art, Umfang oder Ergebnis der in Buchstabe c bezeichneten, durchgeführten Überprüfungen und Untersuchung,

f)
der Festlegung bestimmter Lagerungszeiten und von Mitteilungspflichten über deren Einhaltung sowie über den Verbleib der Erzeugnisse;

dabei kann vorgeschrieben werden, dass die Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung, die Warenuntersuchung sowie die Anmeldung oder Vorführung in oder bei einer Grenzkontrollstelle oder Grenzeingangsstelle unter Mitwirkung einer Zolldienststelle vorzunehmen sind. 2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe e und f kann das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise, über das Verfahren ihrer Erteilung oder die Dauer ihrer Geltung und Aufbewahrung geregelt werden.

(2) 1In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann angeordnet werden, daß bestimmte Tabakerzeugnisse nur über bestimmte Zolldienststellen, Grenzkontrollstellen, Grenzein- oder -übergangsstellen oder andere amtliche Stellen eingeführt oder in das Inland verbracht werden dürfen. 2Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gibt die in Satz 1 genannten Stellen im Bundesanzeiger bekannt, im Falle der Zolldienststellen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, soweit nicht in Rechtsakten der Europäischen Union eine Bekanntgabe durch die Europäische Kommission vorgesehen ist. 3Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens nach Satz 2 auf die Generalzolldirektion übertragen.

(3) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist,

1.
die Durchfuhr von Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes sowie deren Lagerung in Zolllagern, Freilagern oder in Lagern in Freizonen abhängig zu machen von

a)
einer Erlaubnis der zuständigen Behörde,

b)
Anforderungen an die Beförderung und Lagerung im Inland,

c)
der Ausfuhr, auch innerhalb bestimmter Fristen, über bestimmte Grenzkontrollstellen und die Einzelheiten hierfür festzulegen,

d)
einer Ausfuhrkontrolle unter Mitwirkung einer Zolldienststelle,

e)
einer Anerkennung der Zolllager, Freilager oder Lager in Freizonen durch die zuständige Behörde;

in den Fällen der Buchstaben a und b kann das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise, über das Verfahren ihrer Erteilung oder die Dauer ihrer Geltung und Aufbewahrung geregelt werden;

2.
für die Durchfuhr Vorschriften nach Absatz 1 zu erlassen.


Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung G. v. 3. Dezember 2015 BGBl. I S. 2178 m.W.v. 1. Januar 2016

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Frühere Fassungen von § 49 Vorläufiges Tabakgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 8 Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung
vom 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
aktuell vorher 15.12.2010Artikel 4 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
aktuell vorher 25.04.2006Artikel 3a Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
vom 13.04.2006 BGBl. I S. 855
aktuellvor 25.04.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 49 Vorläufiges Tabakgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49 LMBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LMBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 47 LMBG Verbringungsverbote
... Dieses Verbot steht der zollamtlichen Abfertigung nicht entgegen, soweit sich aus den auf § 49 gestützten Rechtsvorschriften über die Einfuhr oder das Verbringen der in Satz 1 ... den Vorschriften nach § 50 Abs. 3. Für diese Waren können Regelungen nach § 49 getroffen ...
§ 50 LMBG Ausfuhr (vom 15.12.2010)
... vorzuschreiben, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist; § 49 Abs. 3 gilt entsprechend. (6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch ...
§ 54 LMBG Ordnungswidrigkeiten
... 3. einer nach § 41b oder einer nach § 48 Abs. 2 oder einer nach § 49 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Verordnung über den Übergang auf das neue Zusatzstoffrecht
Artikel 25 V. v. 29.01.1998 BGBl. I S. 230, 308; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.10.1998 BGBl. I S. 3175
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 4 BMELV-EUAnpG Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes
... „Europäische Kommission" ersetzt. 4. In § 43a Satz 1 und § 49 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Kommission der Europäischen ...

Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Artikel 3a BMELVBBG Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes
... „Neunter Abschnitt Ein- und Ausfuhr" wird gestrichen. 8. § 49 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. b) In ...

Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Artikel 8 ZollVNeuOrgG Änderung sonstiger Bundesgesetze
... des 31. Dezember 2015 auf die Generalzolldirektion über." (2) In § 49 Absatz 2 Satz 3 des Vorläufigen Tabakgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Eier- und Eiprodukte-Verordnung
V. v. 17.12.1993 BGBl. I S. 2288; aufgehoben durch Artikel 7 Nr. 1 V. v. 11.05.2010 BGBl. I S. 612
Eingangsformel EiProdV
... und Bedarfsgegenständegesetzes, - auf Grund des § 49 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit dem ...

Kollagen-Verordnung (KolV)
V. v. 17.08.2004 BGBl. I S. 2223; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Eingangsformel KolV
... Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, - des § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der ...

Speisegelatine-Verordnung (GelV)
V. v. 13.12.2002 BGBl. I S. 4538; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Eingangsformel GelV
... Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, - des § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, auch in Verbindung mit ...

Verordnung über die Zulassung von Nitrit und Nitrat zu Lebensmitteln
V. v. 19.12.1980 BGBl. I S. 2313; aufgehoben durch Artikel 20 V. v. 22.02.2006 BGBl. I S. 444
Eingangsformel NitritZulV
... Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft, auf Grund des § 49 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit dem ...


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