§ 56 Straftaten
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung, zu der die in §
51 Abs. 1 Nr. 6 genannten Vorschriften ermächtigen, oder einem in §
51 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 genannten Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach §
60 Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(2) §
51 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
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interne Verweise§ 60 LMBG Ermächtigungen (vom 15.12.2010) ... des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die 1. als Straftat nach § 56 Abs. 1 oder § 57 zu ahnden sind oder 2. als Ordnungswidrigkeit nach § 58 ...
§ 61 LMBG Einziehung ... auf die sich eine Straftat nach § 56 oder § 57 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 58 oder 59 bezieht, können eingezogen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen
V. v. 22.02.2006 BGBl. I S. 444
Zweite Verordnung zur Änderung der Schadstoff-Höchstmengenverordnung
V. v. 16.06.2006 BGBl. I S. 1331
Artikel 1 2. SHmVÄndV ... wie folgt geändert: aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „§ 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2 und 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" ...
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