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Änderung § 57 Vorläufiges Tabakgesetz vom 15.12.2010

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§ 57 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 57 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934

(Textabschnitt unverändert)

§ 57 Straftaten


(Text alte Fassung)

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich

(Text neue Fassung)

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich

1. einer Regelung, zu der die in

a) (weggefallen)

b) § 52 Abs. 1 Nr. 5 oder 8 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 10 oder 2, 6, 7 oder 10,

c) § 52 Abs. 1 Nr. 6

d) (weggefallen)

genannten Vorschriften ermächtigen, oder

2. einem in

a) § 52 Abs. 1 Nr. 5 oder 8 bis 10 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 10 oder

b) § 52 Abs. 1 Nr. 6

genannten Gebot oder Verbot

entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 60 auf diese Strafvorschrift verweist.