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Änderung § 59 Vorläufiges Tabakgesetz vom 15.12.2010

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§ 59 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 59 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934

(Textabschnitt unverändert)

§ 59 Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich

(Text neue Fassung)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich

1. einer Regelung, zu der die in § 54 Abs. 1 Nr. 3 genannten Vorschriften ermächtigen, oder

2. a) einer Regelung, zu der die in § 54 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 genannten Vorschriften ermächtigen, oder

b) einem in § 54 Abs. 2 Nr. 2 genannten Gebot oder Verbot

entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 60 auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.




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