§ 38a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung | § 38a n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934 |
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(Text alte Fassung) § 38a Rechtsverordnungen zur Angleichung an Gemeinschaftsrecht | (Text neue Fassung)§ 38a Rechtsverordnungen zur Angleichung an Gemeinschaftsrecht oder Unionsrechts |
(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zum Zwecke der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft erlassen werden, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist. (2) Das Bundesministerium kann ferner Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die ausschließlich der Umsetzung verbindlicher technischer Vorschriften aus Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft dienen, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen. | (1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zum Zwecke der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlassen werden, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist. (2) Das Bundesministerium kann ferner Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die ausschließlich der Umsetzung verbindlicher technischer Vorschriften aus Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union dienen, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen. |