§ 38b a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.05.2013 geltenden Fassung | § 38b n.F. (neue Fassung) in der am 28.05.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1318 |
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(Text alte Fassung) § 38b (neu) | (Text neue Fassung)§ 38b Übertragung von Ermächtigungen |
In den Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes kann die jeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierungen übertragen werden. Soweit eine nach Satz 1 erlassene Rechtsverordnung die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind diese befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen. |