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Änderung § 32 Vorläufiges Tabakgesetz vom 25.04.2006

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§ 32 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
§ 32 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3a G v 13.04.2006 BGBl. I 855
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 32 Ermächtigungen


(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es erforderlich ist, um eine Gefährdung der Gesundheit durch Bedarfsgegenstände zu verhüten, in den Fällen der Nummer 9b zur Unterrichtung des Verbrauchers,

1. die Verwendung bestimmter Stoffe, Stoffgruppen und Stoffgemische bei dem Herstellen oder Behandeln von bestimmten Bedarfsgegenständen zu verbieten oder zu beschränken;

2. vorzuschreiben, daß für das Herstellen bestimmter Bedarfsgegenstände oder einzelner Teile von ihnen nur bestimmte Stoffe verwendet werden dürfen;

3. die Anwendung bestimmter Verfahren bei dem Herstellen von bestimmten Bedarfsgegenständen zu verbieten oder zu beschränken;

4. Höchstmengen für Stoffe festzusetzen, die aus bestimmten Bedarfsgegenständen auf Verbraucher einwirken oder übergehen können oder die beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von bestimmten Bedarfsgegenständen in oder auf diesen vorhanden sein dürfen;

5. Reinheitsanforderungen für bestimmte Stoffe festzusetzen, die bei dem Herstellen bestimmter Bedarfsgegenstände verwendet werden;

6. (weggefallen)

7. vorzuschreiben, daß bestimmte Bedarfsgegenstände nur in Packungen oder Behältnissen in den Verkehr gebracht werden dürfen;

8. im Verkehr mit bestimmten Bedarfsgegenständen Warnhinweise, sonstige warnende Aufmachungen, Sicherheitsvorkehrungen oder Anweisungen für das Verhalten bei Unglücksfällen vorzuschreiben;

9. vorzuschreiben, daß

a) der Gehalt an bestimmten Stoffen in bestimmten Bedarfsgegenständen,

b) bei bestimmten Bedarfsgegenständen eine Beschränkung des Verwendungszwecks,

c) (weggefallen)

kenntlich zu machen ist, sowie die Art der Kenntlichmachung zu regeln;

9a. die Verwendung bestimmter Bedarfsgegenstände von einer Zulassung abhängig zu machen und das Verfahren der Zulassung zu regeln;

9b. Art und Umfang der Kennzeichnung von Bedarfsgegenständen zu regeln und dabei insbesondere die Angabe der Bezeichnung sowie Angaben über den Hersteller oder den für das Inverkehrbringen im Geltungsbereich dieses Gesetzes Verantwortlichen vorzuschreiben;

10. u. 11. (weggefallen)

12. vorzuschreiben, daß bestimmte Bedarfsgegenstände nur mit einem Begleitpapier in den Verkehr gebracht werden dürfen, sowie die Einzelheiten über Inhalt, Form und Ausgestaltung des Begleitpapiers zu bestimmen.

(2) Bedarfsgegenstände, die einer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 oder 5 erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.

(Text alte Fassung)

(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen des Einvernehmens mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.

(Text neue Fassung)

(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen des Einvernehmens mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.

 (keine frühere Fassung vorhanden)