§ 44 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung | § 44 n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2006 geltenden Fassung durch Artikel 3a G v 13.04.2006 BGBl. I 855 |
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(Textabschnitt unverändert) § 44 Ermächtigungen | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, um eine einheitliche Durchführung der Überwachung zu fördern, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium wird ermächtigt, um eine einheitliche Durchführung der Überwachung zu fördern, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, |
1. Vorschriften über a) die personelle, apparative und sonstige technische Mindestausstattung von Untersuchungsanstalten, b) die Voraussetzungen für die Zulassung privater Sachverständiger, die zur Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben befugt sind, zu erlassen; 2. Vorschriften über Verfahren zur Probenahme und Untersuchung von Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes zu erlassen und die Verkehrsfähigkeit einer gleichartigen Partie von bestimmten Bedarfsgegenständen vom Ergebnis der Stichprobenuntersuchung dieser Partie abhängig zu machen. | |
(2) (weggefallen) | |