Änderung § 60 Vorläufiges Tabakgesetz vom 25.04.2006

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§ 60 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
§ 60 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3a G v 13.04.2006 BGBl. I 855
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 60 Ermächtigungen


Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die

1. als Straftat nach § 56 Abs. 1 oder § 57 zu ahnden sind oder

(Text alte Fassung)

2. als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 2 Nr. 1 oder § 59 Abs. 1 geahndet werden können.

(Text neue Fassung)

2. als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 2 oder § 59 Abs. 1 geahndet werden können.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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