§ 1 Betroffene Rechtsverhältnisse
(1) Dieses Gesetz regelt Rechtsverhältnisse an Grundstücken in dem in Artikel
3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet), die aufgrund
- 1.
- eines Vertrages zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung, Erholung oder Freizeitgestaltung oder zur Errichtung von Garagen oder anderen persönlichen, jedoch nicht Wohnzwecken dienenden Bauwerken überlassen,
- 2.
- eines Überlassungsvertrages im Sinne des Artikels 232 § 1a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu Wohnzwecken oder zu gewerblichen Zwecken übergeben oder
- 3.
- eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsvertrages von einem anderen als dem Grundstückseigentümer bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 mit Billigung staatlicher Stellen mit einem Wohn- oder gewerblichen Zwecken dienenden Bauwerk bebaut
worden sind.
(2) Wurde das Grundstück einem anderen als dem unmittelbar Nutzungsberechtigten (Zwischenpächter) zum Zwecke der vertraglichen Überlassung an Dritte übergeben, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auch auf diesen Vertrag anzuwenden.
interne Verweise§ 2 SchuldRAnpG Nicht einbezogene Rechtsverhältnisse ... ist. Dies gilt insbesondere für 1. Nutzungsverträge nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3, wenn die in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe d und e des ... des Eigenheimbaus vorliegen, 2. Überlassungsverträge nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, wenn der Nutzer mit Billigung staatlicher Stellen ein Eigenheim errichtet oder ... hat, und 3. Miet-, Pacht- oder sonstige Nutzungsverträge nach § 1 Abs. 1 Nr. 3, wenn der Nutzer für seinen Handwerks- oder Gewerbebetrieb auf einem ehemals ...
§ 16 SchuldRAnpG Kündigung bei Tod des Nutzers (vom 26.11.2015) ... § 580 des Bürgerlichen Gesetzbuchs berechtigt. (2) Ein Vertrag nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 zur kleingärtnerischen Nutzung, Erholung oder Freizeitgestaltung wird beim ...
§ 17 SchuldRAnpG Unredlicher Erwerb ... Der Grundstückseigentümer kann ein Vertragsverhältnis nach § 1 Abs. 1 kündigen, wenn der Nutzer beim Abschluß des Vertrages unredlich im Sinne des ...
§ 23 SchuldRAnpG Kündigungsschutzfrist ... dieses Nutzers nicht zulässig. (6) Für Verträge im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 über Grundstücke, die der Nutzer nicht bis zum Ablauf des 16. Juni 1994 ...
Zitat in folgenden NormenErholungsnutzungsrechtsgesetz (ErholNutzG)
Artikel 2 G. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2538, 2548
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010
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