Hat der Sicherungsnehmer dem Grundstückseigentümer das Bestehen eines Sicherungsrechts an der Baulichkeit angezeigt, kann der Grundstückseigentümer die Entschädigung nach §
12 nur an den Sicherungsnehmer und den Nutzer gemeinschaftlich leisten. §
1281 Satz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.