§ 29 - Schuldrechtsanpassungsgesetz (SchuldRAnpG)

Artikel 1 G. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2538, 2538; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 402-31 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 29 Begriffsbestimmung


§ 29 wird in 1 Vorschrift zitiert

Ferienhaus- und Wochenendhaussiedlungen sind Flächen, die

1.
nach ihrer Zweckbestimmung und der Art der Nutzung zur Erholung dienen,

2.
mit mehreren Ferien- oder Wochenendhäusern oder anderen, Erholungszwecken dienenden Bauwerken bebaut worden sind,

3.
durch gemeinschaftliche Einrichtungen, insbesondere Wege, Spielflächen und Versorgungseinrichtungen, zu einer Anlage verbunden sind und

4.
nicht Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 des Bundeskleingartengesetzes sind.

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Zitierungen von § 29 SchuldRAnpG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 SchuldRAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchuldRAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 SchuldRAnpG Andere Gemeinschaften
... Garagen-, Bootsschuppen- und vergleichbaren Gemeinschaften sind die Bestimmungen der §§ 29 bis 32 entsprechend ...


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