§ 35 - Schuldrechtsanpassungsgesetz (SchuldRAnpG)

Artikel 1 G. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2538, 2538; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 402-31 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 35 Mietzins



(1) Der Grundstückseigentümer kann vom Nutzer die Zahlung einer Miete verlangen. Die Miete wird an dem ersten Tag des zweiten Monats fällig, der auf die in Textform vorzulegende Anforderung der Miete durch den Vermieter gegenüber dem Mieter folgt.

(2) Vom 1. Januar 1995 bis zum Ablauf des 10. Juni 1995 bestimmt sich die Miete nach der Ersten und der Zweiten Grundmietenverordnung sowie der Betriebskosten-Umlageverordnung in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung. Von dem 11. Juni 1995 an bis zum 31. August 2001 kann der Vermieter eine Erhöhung dieser Miete und die Betriebskosten nach näherer Maßgabe des § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe und der dort angeführten Vorschriften jeweils in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung verlangen. Für die Erhöhung nach § 12 jenes Gesetzes gilt dessen § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 jeweils in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung nicht.



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