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§ 2 - Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung (RennwLottDV)

B. v. 16.06.1922 ZBl. S. 351; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.11.2021 BGBl. I S. 4900
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 611-14-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb eines Totalisators



(1) Zum Betrieb eines Totalisators darf nur ein Renn- oder Pferdezuchtverein (Verein) zugelassen werden.

(2) 1Die Erlaubnis ist für jeden Verein besonders zu erteilen und darf sich nur auf bestimmte Rennbahnen erstrecken. 2Sie setzt einen Antrag voraus. 3Dem Antrag sind beizufügen:

a)
die Vereinssatzung,

b)
der jährliche Voranschlag,

c)
der letzte Geschäftsbericht, der eine genaue Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben im einzelnen, namentlich auch über die Verwendung der Einnahmen für die Rennpreise und für sonstige der Landespferdezucht unmittelbar dienende Zwecke enthalten und aus dem sich ergeben muß, daß die Einnahmen ausschließlich zum Besten der Landespferdezucht tatsächlich verwendet worden sind,

d)
die Voraussetzungen, unter denen der Totalisator Wetten entgegennehmen soll.

(3) 1Aus der Vereinssatzung muß sich ergeben, daß der ausschließliche Zweck des Vereins die Förderung der Landespferdezucht unter anderem durch Veranstaltung von Leistungsprüfungen für Pferde ist. 2Die Vorstandsmitglieder und sonstigen leitenden Persönlichkeiten des Vereins müssen die Sicherheit bieten, daß der Zweck des Vereins verwirklicht wird.

(4) 1Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist befugt, die Angaben in den Geschäftsberichten (Absatz 2 zu c) auf ihre Richtigkeit, namentlich hinsichtlich der tatsächlichen Verwendung der Einnahmen ausschließlich zum Besten der Landespferdezucht zu prüfen. 2Sie kann zu diesem Zweck die Vorlegung weiterer Nachweise fordern.

(5) Die Art und der Umfang der vom Verein beabsichtigten Rennen müssen die Erreichung des in Absatz 3 genannten Ziels gewährleisten.

(6) 1Dem Verein darf die Genehmigung zum Betrieb eines Totalisators nur erteilt werden, wenn er sich verpflichtet, den Buchmachern, denen die Erlaubnis für den Abschluß oder die Vermittlung von Wetten auf der Rennbahn des Vereins erteilt ist, die Ausübung ihres Gewerbes an den Renntagen auf der Rennbahn gegen Entrichtung eines Standgeldes zu gestatten. 2Die Höhe des Standgeldes wird zwischen dem Verein und den Buchmachern vereinbart; im Streitfall entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde oder die von ihr bestimmte Stelle. 3Den Buchmachern ist auf der Rennbahn ein bestimmter Platz anzuweisen.





 

Frühere Fassungen von § 2 RennwLottDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes und der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2065

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 RennwLottDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 RennwLottDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RennwLottDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes und der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065
Artikel 2 RennwLottGNeuRG Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
... von Totalisatoren und Buchmachern erteilt werden." 5. Die Überschriften vor § 2 „Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis" und „a) an Rennvereine zum ... und „a) an Rennvereine zum Betrieb eines Totalisators" werden gestrichen. 6. § 2 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift zu § 2 wird wie folgt ... 6. § 2 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift zu § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Voraussetzungen für die Erteilung der ... a) Die Überschrift zu § 2 wird wie folgt gefasst: „ § 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb eines Totalisators". ...