§ 4 Besondere Bestimmungen für Totalisatorbetreiber
1Dem Verein ist vorzuschreiben, auf welchen Plätzen der Rennbahn der Totalisator aufgestellt werden darf und welches der Mindestbetrag der Wetteinsätze sein soll. 2Es kann ihm gestattet werden, auch außerhalb der Rennbahn Wettannahmestellen für sein eigenes und für andere Totalisatorunternehmungen zu unterhalten. 3Die näheren Bestimmungen für den Betrieb von Wettannahmestellen trifft die nach Landesrecht zuständige Behörde.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes und der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065
Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten
G. v. 29.06.2012 BGBl. I S. 1424, 2013 I 2236
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