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Änderung § 40 RennwLottDV vom 01.07.2021

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§ 40 RennwLottDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 40 RennwLottDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.11.2021 BGBl. I S. 4900
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 40


(Text neue Fassung)

§ 40 Zuständigkeit


vorherige Änderung

Bei solchen Lotterien oder Ausspielungen, bei denen nach der obrigkeitlichen Erlaubnis nicht von vornherein eine planmäßig bestimmte Anzahl von Losen festgesetzt, dem Veranstalter vielmehr nur gestattet ist, Lose zu einer gewissen Höchstzahl auszugeben, darf die Lotterie oder Ausspielung je nach der Anzahl der auszugebenden Lose versteuert werden. Für die Anmeldung des ersten Teiles der auszugebenden Lose gelten die Bestimmungen der §§ 31 und 32. Die weiterhin auszugebenden Lose sind mit besonderer Anmeldung vorzulegen, in der unter Angabe der Zahl und der Nummern der Lose auf die erste Anmeldung Bezug zu nehmen ist.



(1) 1 Ist der Veranstalter des Online-Pokers eine natürliche Person, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk dieser seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2 § 19 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend.

(2) 1 Ist
der Veranstalter des Online-Pokers eine juristische Person oder Personenvereinigung, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet. 2 Befindet sich der Ort der Geschäftsleitung nicht im Geltungsbereich des Rennwett- und Lotteriegesetzes oder lässt sich der Ort der Geschäftsleitung nicht feststellen, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Veranstalter des Online-Pokers seinen Sitz hat.

(3) Ergibt sich aus § 55 Satz 1
und 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes keine örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung, ist das Finanzamt Frankfurt am Main IV örtlich zuständig.

(4) Für die Zerlegung des Gesamtaufkommens
der Online-Pokersteuer ist die Landesfinanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg zuständig.