§ 1 RennwLottDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 1 RennwLottDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 1 | (Text neue Fassung)§ 1 Erlaubnisempfänger |
(weggefallen) | Die Erlaubnis zum Abschluss und zur Vermittlung von Rennwetten darf nur Betreibern von Totalisatoren und Buchmachern erteilt werden. |