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Änderung § 8 RennwLottDV vom 01.07.2021

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§ 10 RennwLottDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 8 RennwLottDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065

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§ 10


(Text neue Fassung)

§ 8 Abschluss der Wetten beim Buchmacher


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(1) 1 Der Buchmacher und die Buchmachergehilfen haben über jede angenommene Einzelwette im Durchschreibeverfahren zwei gleichlautende Wettscheine auszustellen. ... Der mit dem Steueraufdruck versehene Wettschein ist dem Wettnehmer auszuhändigen, der andere verbleibt im Besitz des Buchmachers. 2 Mehrere Wetten desselben Wettnehmers, die sich auf dasselbe Rennen oder auf mehrere an demselben Tage und auf derselben Rennbahn stattfindende Rennen beziehen, können auf einem Wettschein zusammengefaßt werden, wenn die entrichtete Steuer für sämtliche Wetten ausreicht. 3 Die Rückseite des Wettscheins darf für Eintragungen über abgeschlossene Wetten nicht benutzt werden. 4 Die Wettscheine müssen enthalten



(1) 1 Der Buchmacher und die Buchmachergehilfen haben über jede angenommene Wette einen dem Wettenden auszuhändigenden Wettschein auszustellen. 2 Ein Duplikat verbleibt im Besitz des Buchmachers und soll elektronisch gespeichert werden. 3 Mehrere Wetten desselben Wettenden, die sich auf dasselbe Rennen oder auf mehrere am selben Tag und auf derselben Rennbahn stattfindende Rennen beziehen, können auf einem Wettschein zusammengefasst werden. 4 Die Rückseite des Wettscheins darf für Eintragungen über abgeschlossene Wetten nicht benutzt werden. 5 Die Wettscheine müssen enthalten

(Textabschnitt unverändert)

a) den Tag der Ausstellung,

b) den Namen, Ort und Tag des Rennens,

c) den Namen oder die Programmnummer des gewetteten Pferdes oder der Pferde,

d) die Art und den Inhalt der Wette,

vorherige Änderung

e) den Betrag des Wetteinsatzes,

f)
1 den Namen des Buchmachers und der Person, die in seinem Auftrag und für seine Rechnung die Wette abgeschlossen oder vermittelt hat. 2 Der Wettschein ist vom Buchmacher oder dem Gehilfen zu unterschreiben.

(2) Der Wetteinsatz muß mindestens 50 Cent betragen, höhere Wetteinsätze müssen durch 10 ohne Rest teilbar sein.

(3) 1 Die Wettscheine sind mit nicht löschbarem Schreibmittel auszufüllen. 2 Allgemein übliche und verständliche Abkürzungen können gebraucht werden, insbesondere ist es gestattet, das Datum mit Zahlen zu bezeichnen; farbige Stempelabdrucke sind zur Ausfüllung der Wettscheine zugelassen.



e) Veranstaltung oder Vermittlung der Wette,

f) die Angabe, ob das Rennen im Ausland stattfand,

g)
den Betrag des Wetteinsatzes,

h)
1 den Namen des Buchmachers und der Person, die in seinem Auftrag und für seine Rechnung die Wette abgeschlossen oder vermittelt hat. 2 Der Wettschein ist vom Buchmacher oder dem Gehilfen zu unterschreiben.

(2) Der Wettschein muss mindestens einen Betrag von 50 Cent ausweisen.

(3) Wettscheine dürfen allgemein übliche und verständliche Abkürzungen enthalten.