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Änderung § 15 RennwLottDV vom 01.07.2021

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§ 15 RennwLottDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 15 RennwLottDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15


(Text neue Fassung)

§ 15 Sportwetten


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(1) Örtlich zuständig ist dasjenige Finanzamt, in dessen Bezirk der Verein den Ort seiner Leitung oder der Buchmacher seinen Wohnsitz hat.

(2) Die Vorschriften der §§ 51, 52, 57 bis 63 der Reichsabgabenordnung finden Anwendung.



(1) Wetten aus Anlass von Sportereignissen, die nicht als Rennwetten im Sinne des § 11 besteuert werden, unterliegen unabhängig vom Ort des Sportereignisses der Sportwettensteuer.

(2) 1 Sport im Sinne des Rennwett- und Lotteriegesetzes ist die körperliche Betätigung eines Menschen oder eines Menschen zusammen mit einem trainierten oder abgerichteten Tier, die über das ansonsten übliche Maß hinausgeht und durch äußerlich zu beobachtende Anstrengungen oder durch die einem persönlichen Können zurechenbare Bewegung gekennzeichnet ist. 2 Zu dieser Betätigung gehören auch sportliche Wettkämpfe zwischen Menschen mit Hilfe von technischen Geräten, wie beispielsweise Drohnen-Flugwettbewerbe und Motorsport.

(3) Schach und Wettkämpfe zwischen Menschen mit Hilfe von Computerspielen, wie beispielsweise
der sogenannte E-Sport, gelten als Sport im Sinne des Absatzes 2.

(4) Kein Sport im Sinne des Absatzes 2 sind Bridge und artverwandte Spiele, reine Denksportarten, ein durch ein Computerprogramm animiertes Ereignis, dessen Ausgang von einem Programm ermittelt wird, sowie reine Tierwettkämpfe, wie beispielsweise Hunderennen und Hahnenkämpfe.

(5) Die 'TOTO 13er Ergebniswette' und die 'TOTO 6aus45 Auswahlwette' sind Sportwetten im Sinne des Rennwett- und Lotteriegesetzes.