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Änderung § 17 RennwLottDV vom 01.07.2021

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§ 17 RennwLottDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 17 RennwLottDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17


(Text neue Fassung)

§ 17 Veranstalter


vorherige Änderung

(1) Vereine haben hinsichtlich der Totalisatorwetten innerhalb dreier Tage nach jedem Renntag, Buchmacher haben hinsichtlich der im § 16 zu b genannten Wetten halbmonatlich über die Wetteinsätze und die davon zu entrichtenden Steuern eine Nachweisung aufzustellen. Vereine haben sich dabei des Musters 5, Buchmacher des Musters 6 zu bedienen.

(2) In die Nachweisungen ist das Gesamtergebnis der sämtlichen abgeschlossenen Wetten für jeden Renntag und für jedes Einzelrennen einzutragen.

(3) Die Wettsteuer ist von dem Gesamtbetrag der Wetteinsätze für jedes Einzelrennen zu berechnen; hierbei sind überschießende Centbeträge auf
den nächsten durch fünf teilbaren Centbetrag nach unten abzurunden. Die einzelnen Steuerbeträge sind am Schluß aufzurechnen.

(4) Für diejenigen in der Nachweisung aufzuführenden Wetten,
für welche die Wetteinsätze aus einem der im § 26 der Ausführungsbestimmungen angeführten Gründen zurückgezahlt sind, kann die Wettsteuer von dem aufgerechneten Steuerbetrag abgesetzt werden. Die Gründe für die Absetzung und die Berechnung der abgesetzten Steuerbeträge sind auf der Nachweisung oder auf einem Anhang dazu zu vermerken. Die Absetzung gilt als Antrag auf Erlaß der Steuer aus Billigkeit. Wird die Absetzung für richtig befunden, so hat das Finanzamt dem Antrag zu entsprechen.

(5) Als Unterlage für die Aufstellung der Nachweisungen dienen die über die getätigten Wettabschlüsse vorhandenen Bücher und Listen der Vereine sowie die Wettbücher der Buchmacher.




1 Veranstalter einer Sportwette ist diejenige Person, die das Wettgeschehen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht maßgeblich gestaltet. 2 Sie ordnet insbesondere die regelungsbedürftigen Fragen im Verhältnis zu den Wettenden, z. B. durch vorformulierte Vertragsbedingungen, und setzt diese selbst oder durch andere entsprechend um. 3 Voraussetzung für die Veranstaltereigenschaft ist nicht, dass die Quoten eigenständig ermittelt werden. 4 Vielmehr können diese auch zugekauft werden oder auf andere Art zu Stande kommen.