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Änderung § 27 RennwLottDV vom 01.07.2021

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§ 27 RennwLottDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 27 RennwLottDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 27


(Text neue Fassung)

§ 27 Steuerbefreiung


vorherige Änderung

(1) Als öffentliche Lotterien sind auch anzusehen: auf Jahrmärkten oder aus Anlass öffentlicher Volksbelustigungen veranstaltete Ausspielungen, bei denen Spielausweise ausgegeben werden, sofern der Gesamtpreis der Spielausweise jeder einzelnen hintereinander folgenden Ausspielungen mehr als 164 Euro beträgt.

(2) Bei öffentlichen Ausspielungen gelten als Ausweise
auch Papierröllchen oder ähnliche Gegenstände, die die Spielteilnehmer gegen Entrichtung des Einsatzes ausgehändigt erhalten, sofern diese Gegenstände in Verbindung mit anderen Tatumständen als Beweis für die Beteiligung am Spiel dienen, und ihrer Beschaffenheit nach unmittelbar über Gewinn und Verlust entscheiden.

(3) Nummernlisten,
die über öffentlich veranstaltete Ausspielungen von Gegenständen zur Beifügung der Namen der Spieler und zur Erhebung eines entsprechenden Beteiligungsbetrags vom Spielunternehmer in Umlauf gesetzt werden, gelten nicht als Spielausweise.



(1) Die in § 28 des Rennwett- und Lotteriegesetzes bestimmten Freigrenzen bemessen sich nach dem Gesamtbetrag der geleisteten Teilnahmeentgelte.

(2) 1 § 28 des Rennwett- und Lotteriegesetzes gilt nur für
öffentliche Lotterien und Ausspielungen, die von den jeweils zuständigen Behörden genehmigt oder allgemein erlaubt worden sind. 2 Die Voraussetzungen für die Erlaubnis der öffentlichen Lotterie oder Ausspielung ergeben sich aus den landesgesetzlichen Regelungen. 3 Die Entscheidung der Erlaubnisbehörde ist für Zwecke der Lotteriesteuer bindend. 4 Dies gilt auch für nachträglich erteilte Erlaubnisse.

(3) 1 Ist eine notwendige Erlaubnis nicht eingeholt
oder eine erforderliche Anzeige nicht erfolgt und liegt damit keine Entscheidung der Erlaubnisbehörde vor, ist § 28 des Rennwett- und Lotteriegesetzes nicht anwendbar. 2 Gleiches gilt, wenn eine erteilte Erlaubnis widerrufen wird.

(4) Voraussetzung
für die Steuerbefreiung nach § 28 Nummer 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes ist zudem, dass die öffentliche Lotterie oder Ausspielung ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient.

(5) 1 Der tatsächlich erzielte Reinertrag ist in den Fällen des § 28 Nummer 2 des Rennwett-
und Lotteriegesetzes in voller Höhe unmittelbar und zeitnah den in Absatz 4 genannten begünstigten Zwecken zuzuführen. 2 Der tatsächlich erzielte Reinertrag ist der Betrag, der sich aus der Summe der tatsächlichen Kaufpreise sämtlicher Lose nach Abzug der mit der öffentlichen Lotterie oder Ausspielung zusammenhängenden tatsächlichen Kosten, Gewinnsummen und Steuern ergibt.