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Änderung § 29 RennwLottDV vom 01.07.2021

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§ 29 RennwLottDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 29 RennwLottDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 29


(Text neue Fassung)

§ 29 Anzeigepflicht


vorherige Änderung

Die Lotterie- und Sportwettensteuer wird von den Finanzämtern verwaltet.



(1) Wer öffentliche Lotterien oder Ausspielungen im Geltungsbereich des Rennwett- und Lotteriegesetzes veranstalten oder über einen Dritten anbieten will, hat dem zuständigen Finanzamt spätestens 14 Tage vor Beginn des Losverkaufs Folgendes schriftlich anzuzeigen:

1. Name und Anschrift des Veranstalters,

2. geplante Anzahl und Preis der Lose,

3. Zeitpunkt und Ort des Losverkaufes und der Ziehung,

4. Spielplan und

5. geplante Höhe und Verwendung des Reinertrags, soweit eine Steuerbefreiung nach § 28 Rennwett- und Lotteriegesetz geltend gemacht werden soll.

(2) 1 Ausgenommen
von der Anzeigepflicht nach Absatz 1 sind von den zuständigen inländischen Behörden erlaubte öffentliche Lotterien und Ausspielungen im Sinne des § 28 Nummer 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, bei denen der geplante Gesamtpreis der Lose den Wert von 1.000 Euro nicht übersteigt. 2 Öffentliche Lotterien und Ausspielungen im Sinne des § 28 Nummer 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes unterliegen nicht der Anzeigepflicht nach Absatz 1, wenn der geplante Gesamtpreis der Lose einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung 5.000 Euro nicht übersteigt.

(3) Für die GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder sowie für die staatlichen oder mit der Durchführung staatlich beauftragten Lottogesellschaften der Länder besteht keine Anzeigepflicht.


(heute geltende Fassung)