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Änderung § 31 RennwLottDV vom 01.07.2021

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§ 31 RennwLottDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 31 RennwLottDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 31


(Text neue Fassung)

§ 31 Bemessungsgrundlage


vorherige Änderung

(1) Wer in den Ländern Lotterien oder Ausspielungen veranstalten will, bei denen der Gesamtpreis der Lose oder Spielausweise (Lose) die Summe von 164 Euro übersteigt, hat dem zuständigen Finanzamt spätestens am 30. Tag nach dem Empfang der behördlichen Erlaubnis nach Muster 8 schriftlich anzumelden:

Name, Gewerbe und Wohnung des Veranstalters, die planmäßige Anzahl (die Nummern) und den planmäßigen Preis der Lose, den Zeitpunkt, von welchem ab mit dem Vertrieb der Lose begonnen werden soll, die Gegenstände, die Zeit und den Ort der Ausspielung, die Namen und Wohnungen der unmittelbar von dem Veranstalter mit dem Vertrieb der Lose betrauten Personen.

Veranstalter, die nicht Gewerbetreibende oder Reisegewerbetreibende im Sinne der Gewerbeordnung sind, haben Sachausspielungen dem zuständigen Finanzamt nur anzumelden, wenn der Gesamtpreis der Lose 650 Euro übersteigt (vgl.
§ 18 Nr. 1b des Rennwett- und Lotteriegesetzes).

(2) Die Anmeldung ist in zwei Ausfertigungen einzureichen. Der Anmeldung ist als Anlage eine amtlich beglaubigte Ausfertigung des obrigkeitlichen Plans der Lotterie oder Ausspielung beizufügen.

(3) Gleichzeitig mit der Anmeldung ist dem Finanzamt
die gesamte planmäßige Anzahl der Lose einzureichen. Die Lose verbleiben im Gewahrsam des Finanzamts, bis die Versteuerung bewirkt ist. Über den Empfang der Lose ist dem Anmeldenden eine Bescheinigung nach Muster 9 auszustellen.



Der geleistete Spieleinsatz nach § 37 des Rennwett- und Lotteriegesetzes umfasst nicht Spielboni, die dem Spieler zur Verfügung gestellt werden, aber nicht ausbezahlt, sondern nur verspielt werden können.