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Änderung § 32 RennwLottDV vom 01.07.2021

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§ 32 RennwLottDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 32 RennwLottDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32


(Text neue Fassung)

§ 32 Veranstalter


vorherige Änderung

Ist in dem Preis für das Los zugleich in ungetrennter Summe die Vergütung für sonstige Leistungen enthalten, so hat der Veranstalter in der Anmeldung anzugeben und auf Erfordern nachzuweisen, welcher Betrag oder Teilbetrag den Preis für die Teilnahme an der Lotterie oder Ausspielung darstellt. Gleiches gilt in den Fällen, in denen besondere Lose nicht ausgehändigt werden, sondern die Bescheinigung über eine geleistete Vergütung (Eintrittskarten, Sammelbons, Gutscheine, die zur Teilnahme an einer Lotterie oder Ausspielung berechtigen oder die Aussicht auf einen Glücksgewinn eröffnen, und ähnliche) zugleich als Los dient. Der auf die Lose zu rechnende Betrag darf nicht geringer sein als der Wert der Gewinne. Wird die Angabe von dem Veranstalter überhaupt nicht oder nur unzureichend gemacht, so hat das Finanzamt den auf die Lose zu rechnenden Betrag nach eigenem Ermessen festzusetzen.



1 Veranstalter des virtuellen Automatenspiels ist diejenige Person, die das Spielgeschehen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht maßgeblich gestaltet. 2 Sie entscheidet insbesondere über die angebotenen Spiele und ordnet die regelungsbedürftigen Fragen im Verhältnis zu den Spielern, z. B. durch vorformulierte Vertragsbedingungen, und setzt diese selbst oder durch andere entsprechend um.