Änderung § 35 RennwLottDV vom 01.07.2021

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§ 35 RennwLottDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 35 RennwLottDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 35


(Text neue Fassung)

§ 35 Anzeigepflichten


vorherige Änderung

Wer ausländische Lose und Spielausweise (Lose) in das Inland verbringt oder als erster im Inland empfängt, hat dem Finanzamt mit einer doppelten Anmeldung nach Muster 10 innerhalb der in § 21 Abs. 4 des Gesetzes bezeichneten Frist die Lose zur Versteuerung vorzulegen. Eine elektronische Übermittlung der Anmeldung ist ausgeschlossen.



(1) Wer virtuelles Automatenspiel im Sinne des § 36 des Rennwett- und Lotteriegesetzes veranstalten will, hat dem zuständigen Finanzamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen:

1. Name,

2. Gewerbe,

3. Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort
der Geschäftsleitung oder Sitz,

4. Zeitpunkt der Aufnahme des Spielbetriebs und

5. Zugangsmöglichkeiten für eine Teilnahme am virtuellen Automatenspiel.

(2) Ist ein steuerlicher Beauftragter gemäß
§ 42 Absatz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes bestellt worden, ist auch dieser dem zuständigen Finanzamt unverzüglich schriftlich zu benennen.




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