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Änderung § 37 RennwLottDV vom 01.07.2021

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§ 37 RennwLottDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 37 RennwLottDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 37


(Text neue Fassung)

§ 37 Bemessungsgrundlage


vorherige Änderung

(1) Bei der Berechnung der Lotteriesteuer für im Inland veranstaltete Lotterien und Ausspielungen und der Sportwettensteuer nach § 17 Absatz 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sind alle für den Erwerb eines Loses oder eines Wettscheines an den Veranstalter oder dessen Beauftragten zu bewirkenden Leistungen dem Preise des Loses oder dem Wetteinsatz hinzuzurechnen, insbesondere in Rechnung gestellte Schreib- und Kollektionsgebühren. Hierher gehört auch der dem Spieler etwa besonders in Rechnung gestellte Betrag der Steuer. Da aber Lotteriesteuer von der Lotteriesteuer nicht erhoben wird, sind bei Berechnung der Lotteriesteuer nur 5/6 des Gesamtpreises zugrunde zu legen.

(2) Für inländische Lotterien und Sportwetten ist die Steuer nach Maßgabe des Absatzes 1 derart festzustellen, daß ein sich bei Berechnung der Gesamtsteuer ergebender überschießender Centbetrag auf den nächsten durch fünf teilbaren Centbetrag nach unten abzurunden ist.

(3) Lose, die
bei Ausspielungen mit Gewinnziehungen nach Klassen (Klassenlotterien) erst nach Beginn der Ziehungen abgesetzt werden, sind mit dem Gesamtkaufpreis einschließlich des für die Vorklasse planmäßig zu zahlenden Preises steuerpflichtig.

(4) Die Steuer von ausländischen Losen wird nach dem Nennwert des Loses berechnet. Für die Umrechnung fremder Währungen sind die für die Umsatzsteuer geltenden Bestimmungen anzuwenden.




(1) 1 Der Spieleinsatz nach § 47 des Rennwett- und Lotteriegesetzes umfasst nicht Spielboni, die dem Spieler zur Verfügung gestellt werden, aber nicht ausbezahlt, sondern nur verspielt werden können. 2 Das gleiche gilt für erlassene Teilnahmeentgelte.

(2) Werden vom Spieler geleistete Geldbeträge, mit denen der Spieler am Spiel teilnimmt, in besonderes Spielgeld umgewandelt, bestimmt sich der Betrag den der Spieler bei Teilnahme am Spiel zur Verfügung hat, nicht nach der Höhe dieses besonderen Spielgeldes, sondern nach der Höhe des entsprechenden, zugrundeliegenden geleisteten Geldbetrages.

(heute geltende Fassung)