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Änderung § 45 RennwLottDV vom 01.07.2021

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§ 45 RennwLottDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 45 RennwLottDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 45


(Text neue Fassung)

§ 45 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Lotteriesteuer soll aus Billigkeitsgründen entweder nicht erhoben oder erstattet werden, wenn

a) die Ziehung einer Lotterie oder Ausspielung unterbleibt,

b) unter entsprechender Ermäßigung des Gesamtwerts der Gewinne der genehmigte Lotterieplan abgeändert wird.

(2) Die Erstattung ist nur insoweit zuzulassen, als im Falle des Absatzes 1 zu a Lose nicht abgesetzt oder vom Veranstalter zurückerworben sind, und im Falle des Absatzes 1 zu b Lose von der Verlosung ausgeschlossen sind.

(3) Der Antrag ist schriftlich bei dem Finanzamt bis zum Schluß des Jahres zu stellen, das auf das Jahr folgt, in dem die Ziehung stattfinden sollte.

(4) Dem Antrag sind die ihn begründenden Nachweise beizufügen. Die Vorschriften der §§ 131, 133, 136 AO finden Anwendung.