§ 50 RennwLottDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 50 RennwLottDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 50 | (Text neue Fassung)§ 50 (aufgehoben) |
Die Vereine haben den Beauftragten der Finanzämter, die sich auszuweisen in der Lage sind, jederzeit kostenfrei und ungehindert Zutritt zu allen Rennen, und zwar sowohl zu dem Totalisator als auch zu den Plätzen der Zuschauer und der Buchmacher zu gewähren. |