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Änderung § 52 RennwLottDV vom 01.07.2021

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§ 52 RennwLottDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 52 RennwLottDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 52


(Text neue Fassung)

§ 52 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Vereine sind verpflichtet, den Steuerbehörden auf Verlangen Rennprogramme und Rennberichte über die von ihnen veranstalteten Pferderennen kostenlos zu übersenden.



 

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