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Änderung § 55 RennwLottDV vom 01.07.2021

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§ 55 RennwLottDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 55 RennwLottDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 55


(Text neue Fassung)

§ 55 (aufgehoben)


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(1) Die Rennwett- und Lotteriesteuer wird durch die Finanzkassen nach Maßgabe der Kassenanweisung und der folgenden Bestimmungen erhoben.

(2) Über die Erhebung werden von der Finanzkasse zwei Bücher, das Sollbuch und das Einnahmebuch nebst einem Anhang über die erstatteten Steuerbeträge geführt. Die Bücher sind für den Zeitraum eines Rechnungsjahrs zu führen.