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Änderung § 57 RennwLottDV vom 01.07.2021

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§ 57 RennwLottDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 57 RennwLottDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 57


(Text neue Fassung)

§ 57 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Das Sollbuch wird für neue Eintragungen am 31. März geschlossen. Die innerhalb der nächsten drei Monate nach Ablauf des Rechnungsjahrs (§ 55 Abs. 2 Schlußsatz) noch nicht erledigten Steuerfälle sind in das Sollbuch des folgenden Rechnungsjahrs zu übertragen und als Rückstände kenntlich zu machen. Auf ihre Erledigung ist besonders zu achten.

(2) Von einem an der Kassenführung nicht beteiligten Beamten ist unter dem Abschluß zu vermerken, daß die Rückstände in das neue Sollbuch vollständig und richtig übertragen worden sind.