Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 59 RennwLottDV vom 01.07.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 RennwLottGNeuRG am 1. Juli 2021 und Änderungshistorie des RennwLottDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 59 RennwLottDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 59 RennwLottDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 59


(Text neue Fassung)

§ 59 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Für sämtliche im Laufe eines Rechnungsjahres eingehende Zahlungen an Rennwett- und Lotteriesteuer nebst Zinsen, gleichviel für welche Zeit sie gezahlt sind, ist nach anliegendem Muster 13 ein Einnahmebuch zu führen. Dieses sowie der Anhang zum Einnahmebuch (§ 55 Abs. 2 Satz 1) sind am Ende des Rechnungsjahres (31. März) abzuschließen.