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Änderung § 62 RennwLottDV vom 01.07.2021

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§ 62 RennwLottDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 62 RennwLottDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 62


(Text neue Fassung)

§ 62 (aufgehoben)


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(1) Über jeden Verein und jeden Buchmacher, die in die nach § 8 Abs. 2 zu führende Liste eingetragen sind, und über die in der Anmeldung eingetragenen Veranstalter sind vom Finanzamt besondere Akten anzulegen, in die sämtliche die Ermittlung und Festsetzung der Steuern betreffenden Vorgänge nach der Zeitfolge geordnet aufzunehmen sind. Die Akten sind derart zu führen, daß eine Nachprüfung jederzeit möglich ist.

(2) Die gemäß § 52 eingereichten Rennberichte sind ebenfalls nach der Zeitfolge geordnet im besonderen Hefte aufzubewahren.

(3) Die Akten, Bücher, Listen und Nachweisungen über die Erhebung der Steuer sind fünf Jahre lang, vom Eintritt der Steuerpflicht ab gerechnet, aufzubewahren.