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Änderung § 8 RennwLottDV vom 01.07.2012

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§ 8 RennwLottDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2012 geltenden Fassung
§ 8 RennwLottDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 29.06.2012 BGBl. I S. 1424
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 8


(Text alte Fassung)

(1) Die Erteilung der Erlaubnis an Vereine und Buchmacher zum Betrieb eines Wettunternehmens, die Beschränkung dieser Erlaubnis und ihr Widerruf sind öffentlich bekanntzumachen. Außerdem hat die nach Landesrecht zuständige Behörde von jeder Erlaubniserteilung der Oberfinanzdirektion, in deren Bezirk der Betrieb des Wettunternehmens zugelassen ist, Anzeige zu machen. Die Oberfinanzdirektion hat die Anzeige an das für die Erhebung der Rennwettsteuer zuständige Finanzamt weiterzuleiten. Dieses hat dem für die Veranlagung der Buchmacher zur Einkommensteuer zuständigen Finanzamt Mitteilung zu machen. Entsprechendes gilt für die Gewerbesteuern.

(2) Das Finanzamt hat über die Totalisatorunternehmen nach Muster 1, über die zugelassenen Buchmacher und deren Gehilfen nach Muster 2 eine Liste zu führen. Die Anzeigen (Absatz 1 Satz 2) sind als Belege zu den Listen zu nehmen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Erteilung der Erlaubnis an Vereine und Buchmacher zum Betrieb eines Wettunternehmens, die Beschränkung dieser Erlaubnis und ihr Widerruf sind im Bundesanzeiger öffentlich bekanntzumachen. 2 Außerdem hat die nach Landesrecht zuständige Behörde von jeder Erlaubniserteilung der Oberfinanzdirektion, in deren Bezirk der Betrieb des Wettunternehmens zugelassen ist, Anzeige zu machen. 3 Die Oberfinanzdirektion hat die Anzeige an das für die Erhebung der Rennwettsteuer zuständige Finanzamt weiterzuleiten. 4 Dieses hat dem für die Veranlagung der Buchmacher zur Einkommensteuer zuständigen Finanzamt Mitteilung zu machen. 5 Entsprechendes gilt für die Gewerbesteuern.

(2) 1 Das Finanzamt hat über die Totalisatorunternehmen nach Muster 1, über die zugelassenen Buchmacher und deren Gehilfen nach Muster 2 eine Liste zu führen. 2 Die Anzeigen (Absatz 1 Satz 2) sind als Belege zu den Listen zu nehmen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)