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Änderung § 47 RennwLottDV vom 01.07.2012

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§ 47 RennwLottDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2012 geltenden Fassung
§ 47 RennwLottDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 29.06.2012 BGBl. I S. 1424
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 47


(Text alte Fassung)

(1) Die Steueraufsicht über Totalisatorunternehmen betreibende Renn- und Pferdezuchtvereine (Vereine), Buchmacher, Veranstalter von Lotterien, Ausspielungen und Oddset-Wetten (Veranstalter) ist nicht nur bei Festsetzung der Steuer auf Grund der eingereichten Nachweisungen und Anmeldungen auszuüben, sondern auch durch Prüfungen in den Geschäftsräumen, die der Unterhaltung der Betriebe dienen (Büros der Vereine, der Veranstalter, der Buchmacher und deren Gehilfen) sowie durch Prüfungen der Totalisatorbetriebe auf den Rennplätzen und der Örtlichkeiten, wo Lotterien, Ausspielungen und Oddset-Wetten stattfinden.

(2) Staatslotterien und von den Ländern oder in deren Auftrag veranstaltete Oddset-Wetten unterliegen der Steueraufsicht nicht.

(Text neue Fassung)

(1) Die Steueraufsicht über Totalisatorunternehmen betreibende Renn- und Pferdezuchtvereine (Vereine), Buchmacher, Veranstalter von Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten (Veranstalter) ist nicht nur bei Festsetzung der Steuer auf Grund der eingereichten Nachweisungen und Anmeldungen auszuüben, sondern auch durch Prüfungen in den Geschäftsräumen, die der Unterhaltung der Betriebe dienen (Büros der Vereine, der Veranstalter, der Buchmacher und deren Gehilfen) sowie durch Prüfungen der Totalisatorbetriebe auf den Rennplätzen und der Örtlichkeiten, wo Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten stattfinden. Wurde ein steuerlicher Beauftragter im Sinne des § 19 Absatz 3 des Rennwett- und Lotteriegesetzes benannt, gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Staatslotterien und von den Ländern oder in deren Auftrag veranstaltete Sportwetten unterliegen der Steueraufsicht nicht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)