(1) Wetten aus Anlass von Sportereignissen, die nicht als Rennwetten im Sinne des
§ 11 besteuert werden, unterliegen unabhängig vom Ort des Sportereignisses der Sportwettensteuer.
(2)
1Sport im Sinne des
Rennwett- und Lotteriegesetzes ist die körperliche Betätigung eines Menschen oder eines Menschen zusammen mit einem trainierten oder abgerichteten Tier, die über das ansonsten übliche Maß hinausgeht und durch äußerlich zu beobachtende Anstrengungen oder durch die einem persönlichen Können zurechenbare Bewegung gekennzeichnet ist.
2Zu dieser Betätigung gehören auch sportliche Wettkämpfe zwischen Menschen mit Hilfe von technischen Geräten, wie beispielsweise Drohnen-Flugwettbewerbe und Motorsport.
(3) Schach und Wettkämpfe zwischen Menschen mit Hilfe von Computerspielen, wie beispielsweise der sogenannte E-Sport, gelten als Sport im Sinne des Absatzes 2.
(4) Kein Sport im Sinne des Absatzes 2 sind Bridge und artverwandte Spiele, reine Denksportarten, ein durch ein Computerprogramm animiertes Ereignis, dessen Ausgang von einem Programm ermittelt wird, sowie reine Tierwettkämpfe, wie beispielsweise Hunderennen und Hahnenkämpfe.
Der geleistete Wetteinsatz nach
§ 17 des Rennwett- und Lotteriegesetzes umfasst nicht Wettboni, die dem Wettenden zur Verfügung gestellt werden, aber nicht ausbezahlt, sondern nur verspielt werden können.
(1) In den Fällen des
§ 16 Satz 2 Nummer 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes ist der Veranstaltungsort dort, wo der Veranstalter der Sportwette seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz hat, unabhängig davon, wo der Wettende die zur Entstehung des Wettvertrages erforderlichen Handlungen vornimmt.
(2)
1In den Fällen des
§ 16 Satz 2 Nummer 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes ist der Veranstaltungsort im Geltungsbereich des
Rennwett- und Lotteriegesetzes belegen, wenn der Wettende die zur Entstehung des Wettvertrages erforderlichen Handlungen im Geltungsbereich des
Rennwett- und Lotteriegesetzes vornimmt.
2Maßgeblich für die Ortsbestimmung ist grundsätzlich der Ort der physischen Anwesenheit des Wettenden.
3Sofern der Veranstalter den Ort der physischen Anwesenheit des Wettenden nicht feststellen kann, gilt der Wohnsitz des Wettenden als Veranstaltungsort.
4Dies gilt unabhängig davon, wo der Veranstalter der Sportwette seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz hat oder sonstige technische Vorrichtungen (z. B. Server) vorhält.
(3) Erforderliche Handlungen zur Entstehung des Wettvertrages sind die Handlungen, die zur Abgabe der Willenserklärung zum Abschluss des Wettvertrages in jedweder Form vorgenommen werden, z. B. in schriftlicher, mündlicher oder elektronischer Form.
(1)
1Ist der Veranstalter der Sportwette eine natürliche Person, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk dieser seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2§ 19 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
(2)
1Ist der Veranstalter der Sportwette eine juristische Person oder Personenvereinigung, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet.
2Befindet sich der Ort der Geschäftsleitung nicht im Geltungsbereich des
Rennwett- und Lotteriegesetzes oder lässt sich der Ort der Geschäftsleitung nicht feststellen, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Veranstalter der Sportwette seinen Sitz hat.
(4) Für die Zerlegung des Gesamtaufkommens der Sportwettensteuer ist die Landesfinanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg zuständig.
- 1.
- Name,
- 2.
- Gewerbe,
- 3.
- Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz und
- 4.
- Zeitpunkt der Aufnahme des Wettbetriebs.
(2) Bei der Zahlung der Sportwettensteuer sind die Steuernummer, die Steuerart und der Zeitraum, für den die Steuer entrichtet wird, anzugeben.
(3) Wird die Sportwettensteuer abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, ist die
Kleinbetragsverordnung zu beachten.