IV. - Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung (RennwLottDV)

B. v. 16.06.1922 ZBl. S. 351; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.11.2021 BGBl. I S. 4900
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 611-14-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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B. Steuerrechtlicher Teil
IV. Virtuelle Automatensteuer
§ 31 Bemessungsgrundlage
§ 32 Veranstalter
§ 33 Veranstaltungsort
§ 34 Zuständigkeit
§ 35 Anzeigepflichten
§ 36 Besteuerungsverfahren

B. Steuerrechtlicher Teil

IV. Virtuelle Automatensteuer

§ 31 Bemessungsgrundlage


§ 31 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Der geleistete Spieleinsatz nach § 37 des Rennwett- und Lotteriegesetzes umfasst nicht Spielboni, die dem Spieler zur Verfügung gestellt werden, aber nicht ausbezahlt, sondern nur verspielt werden können.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes und der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2065 m.W.v. 1. Juli 2021

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§ 32 Veranstalter


§ 32 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Veranstalter des virtuellen Automatenspiels ist diejenige Person, die das Spielgeschehen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht maßgeblich gestaltet. 2Sie entscheidet insbesondere über die angebotenen Spiele und ordnet die regelungsbedürftigen Fragen im Verhältnis zu den Spielern, z. B. durch vorformulierte Vertragsbedingungen, und setzt diese selbst oder durch andere entsprechend um.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes und der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2065 m.W.v. 1. Juli 2021

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§ 33 Veranstaltungsort


§ 33 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) In den Fällen des § 36 Satz 2 Nummer 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes ist der Veranstaltungsort dort, wo der Veranstalter des virtuellen Automatenspiels seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz hat, unabhängig davon, wo der Spieler die zur Entstehung des Spielvertrages erforderlichen Handlungen vornimmt.

(2) 1In den Fällen des § 36 Satz 2 Nummer 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes ist der Veranstaltungsort im Geltungsbereich des Rennwett- und Lotteriegesetzes belegen, wenn der Spieler die zur Entstehung des Spielvertrages erforderlichen Handlungen im Geltungsbereich des Rennwett- und Lotteriegesetzes vornimmt. 2Maßgeblich für die Ortsbestimmung ist grundsätzlich der Ort der physischen Anwesenheit des Spielers. 3Sofern der Veranstalter den Ort der physischen Anwesenheit des Spielers nicht feststellen kann, gilt der Wohnsitz des Spielers als Veranstaltungsort. 4Dies gilt unabhängig davon, wo der Veranstalter des virtuellen Automatenspiels seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz hat oder sonstige technische Vorrichtungen (z. B. Server) vorhält.

(3) Erforderliche Handlungen zur Entstehung des Spielvertrages sind die Handlungen, die zur Abgabe der Willenserklärung zum Abschluss des Spielvertrages in jedweder Form vorgenommen werden, z. B. in schriftlicher, mündlicher oder elektronischer Form.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes und der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2065 m.W.v. 1. Juli 2021

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§ 34 Zuständigkeit


§ 34 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Ist der Veranstalter des virtuellen Automatenspiels eine natürliche Person, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk dieser seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2§ 19 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend.

(2) 1Ist der Veranstalter des virtuellen Automatenspiels eine juristische Person oder Personenvereinigung, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet. 2Befindet sich der Ort der Geschäftsleitung nicht im Geltungsbereich des Rennwett- und Lotteriegesetzes oder lässt sich der Ort der Geschäftsleitung nicht feststellen, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Veranstalter des virtuellen Automatenspiels seinen Sitz hat.

(3) Ergibt sich aus § 45 Satz 1 und 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes keine örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung, ist das Finanzamt Frankfurt am Main IV örtlich zuständig.

(4) Für die Zerlegung des Gesamtaufkommens der Virtuellen Automatensteuer ist die Landesfinanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg zuständig.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes V. v. 10. November 2021 BGBl. I S. 4900 m.W.v. 1. Dezember 2021

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§ 35 Anzeigepflichten


§ 35 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Wer virtuelles Automatenspiel im Sinne des § 36 des Rennwett- und Lotteriegesetzes veranstalten will, hat dem zuständigen Finanzamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen:

1.
Name,

2.
Gewerbe,

3.
Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz,

4.
Zeitpunkt der Aufnahme des Spielbetriebs und

5.
Zugangsmöglichkeiten für eine Teilnahme am virtuellen Automatenspiel.

(2) Ist ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 42 Absatz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes bestellt worden, ist auch dieser dem zuständigen Finanzamt unverzüglich schriftlich zu benennen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes und der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2065 m.W.v. 1. Juli 2021

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§ 36 Besteuerungsverfahren


§ 36 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Das Besteuerungsverfahren richtet sich nach den §§ 36 bis 45 des Rennwett- und Lotteriegesetzes.

(2) Bei der Zahlung der Virtuellen Automatensteuer sind die Steuernummer, die Steuerart und der Zeitraum, für den die Steuer entrichtet wird, anzugeben.

(3) Wird die Virtuelle Automatensteuer abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, ist die Kleinbetragsverordnung zu beachten.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes und der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2065 m.W.v. 1. Juli 2021



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