§ 10 - Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgÜG k.a.Abk.)

Artikel 83 G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3242, 3292; zuletzt geändert durch Artikel 445 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 827-15 Organisationsrecht
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§ 10 Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See


§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die am 30. September 2005 amtierenden Mitglieder der Geschäftsführung der Bundesknappschaft nehmen die Aufgaben der Mitglieder der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bis zu deren Ernennung nach § 143 Abs. 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Oktober 2005 geltenden Fassung wahr.

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Zitierungen von § 10 Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 RVOrgÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RVOrgÜG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 RVOrgÜG Übergangsregelungen zu den Selbstverwaltungsorganen und der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
... des Vierten Abschnitts des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nach den §§ 6 bis 10 ...


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