(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden Mitglieder der Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund. §
44 Abs. 5 Satz 1 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund gehören die aus der Vertreterversammlung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hervorgegangenen Mitglieder an.
(2) Die Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund tritt spätestens am 31. Oktober 2005 erstmals zusammen. Für die erste Sitzung der Bundesvertreterversammlung gelten die Vorschriften der §§
73 und
74 der
Wahlordnung für die Sozialversicherung entsprechend mit der Maßgabe, dass die oder der Vorsitzende des Vorstandes der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Aufgaben der oder des Vorsitzenden des Wahlausschusses wahrnimmt.
(3) Die Amtsdauer der Mitglieder der Vertreterversammlung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte endet mit dem erstmaligen Zusammentritt der Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939, 2010 I 340