Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung am 08.11.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. November 2006 durch Artikel 251 der 9. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des RVOrgÜG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 251 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Überleitung des Satzungsrechts der Bahnversicherungsanstalt


(1) Soweit die Bahnversicherungsanstalt Leistungen auf Grund satzungsrechtlicher Regelungen erbringt, werden diese ab dem 1. Oktober 2005 durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in dem jeweils durch Satzung bestimmten Umfang erbracht.

(2) Die auf Grund dieser Leistung notwendigen Verwaltungsausgaben sind aus den Einnahmen für die Leistungen zu finanzieren.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Die entsprechenden Einnahmen, Leistungsaufwendungen und Verwaltungsausgaben werden in einem Sondervermögen getrennt von dem sonstigen Vermögen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See verwaltet. Der Nachweis der Einnahmen und Ausgaben ist in einer Anlage zum Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu führen, die nicht des Verfahrens nach § 71 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, sondern der Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bedarf.

(Text neue Fassung)

(3) Die entsprechenden Einnahmen, Leistungsaufwendungen und Verwaltungsausgaben werden in einem Sondervermögen getrennt von dem sonstigen Vermögen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See verwaltet. Der Nachweis der Einnahmen und Ausgaben ist in einer Anlage zum Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu führen, die nicht des Verfahrens nach § 71 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, sondern der Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bedarf.

§ 17 Vorlagefrist für die Haushaltspläne 2006


vorherige Änderung

In Abänderung der Fristen nach § 70 Abs. 4 und § 71 Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind die Haushaltspläne der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für das Jahr 2006 dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung spätestens zum 30. November 2005 vorzulegen. Der Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung Bund kann bis zum 28. Februar 2006 beanstandet werden.



In Abänderung der Fristen nach § 70 Abs. 4 und § 71 Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind die Haushaltspläne der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für das Jahr 2006 dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales spätestens zum 30. November 2005 vorzulegen. Der Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung Bund kann bis zum 28. Februar 2006 beanstandet werden.


Anzeige