§ 3c (aufgehoben)
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Weinkonsum-Auswirkungs-Sachverständigenausschuss-Verordnung (WeinASachV)V. v. 16.10.2014 BGBl. I S. 1628
Zitat in folgenden NormenWeinkonsum-Auswirkungs-Sachverständigenausschuss-Verordnung (WeinASachV)
V. v. 16.10.2014 BGBl. I S. 1628
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 02.10.2014 BGBl. I S. 1586
Artikel 1 8. WeinGÄndG Änderung des Weingesetzes ... Stelle. Sie entscheidet dabei im Einvernehmen mit dem Sachverständigenausschuss nach § 3c ." f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7. g) In dem neuen Absatz 7 ... Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt. 6. Nach § 3b wird folgender § 3c eingefügt: „§ 3c Sachverständigenausschuss (1) Bei ... 6. Nach § 3b wird folgender § 3c eingefügt: „§ 3c Sachverständigenausschuss (1) Bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und ...
Zehntes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 15.01.2021 BGBl. I S. 74
Zweites Gesetz zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen
G. v. 16.01.2016 BGBl. I S. 52
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