§ 3c - Weingesetz (WeinG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 18.01.2011 BGBl. I S. 66; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 289
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 2125-5-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 3c (aufgehoben)


§ 3c hat 3 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Zehntes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes G. v. 15. Januar 2021 BGBl. I S. 74 m.W.v. 27. Januar 2021

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Frühere Fassungen von § 3c Weingesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.01.2021Artikel 1 Zehntes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
vom 15.01.2021 BGBl. I S. 74
aktuell vorher 23.01.2016Artikel 3 Zweites Gesetz zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen
vom 16.01.2016 BGBl. I S. 52
aktuell vorher 15.10.2014Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
vom 02.10.2014 BGBl. I S. 1586
aktuellvor 15.10.2014früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 3c Weingesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3c WeinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Weinkonsum-Auswirkungs-Sachverständigenausschuss-Verordnung (WeinASachV)
V. v. 16.10.2014 BGBl. I S. 1628
 
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Zitat in folgenden Normen

Weinkonsum-Auswirkungs-Sachverständigenausschuss-Verordnung (WeinASachV)
V. v. 16.10.2014 BGBl. I S. 1628
§ 2 WeinASachV Sitzungen des Sachverständigenausschusses
... Der oder die nach § 3c Absatz 3 des Weingesetzes den Vorsitz führende Vertreter oder Vertreterin der Bundesanstalt ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 02.10.2014 BGBl. I S. 1586
Artikel 1 8. WeinGÄndG Änderung des Weingesetzes
... Stelle. Sie entscheidet dabei im Einvernehmen mit dem Sachverständigenausschuss nach § 3c ." f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7. g) In dem neuen Absatz 7 ... Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt. 6. Nach § 3b wird folgender § 3c eingefügt: „§ 3c Sachverständigenausschuss (1) Bei ... 6. Nach § 3b wird folgender § 3c eingefügt: „§ 3c Sachverständigenausschuss (1) Bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und ...

Zehntes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 15.01.2021 BGBl. I S. 74
Artikel 1 10. WeinGAndG Änderung des Weingesetzes
... Verordnung (EU) Nr. 555/2008 der Kommission (ABl. L 190 vom 15.7.2016, S. 1)." 5. § 3c wird aufgehoben. 6. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird ...

Zweites Gesetz zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen
G. v. 16.01.2016 BGBl. I S. 52
Artikel 3 2. AgrarMRÄndG Änderung des Weingesetzes
... „und Destillation in Krisenfällen" angefügt. 3. In § 3c Absatz 2 werden nach dem Wort „Bundesministerium" die Wörter „für ...


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