§ 8 - Weingesetz (WeinG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 18.01.2011 BGBl. I S. 66; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 289
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 2125-5-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 8 Klassifizierung von Rebsorten


§ 8 hat 4 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Zur Herstellung von Wein zugelassen sind alle in der von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung veröffentlichten Sortenliste aufgeführten Keltertraubensorten.

(2) Die Länder melden der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung einmal jährlich mit Stichtag zum 30. Juni die auf ihrem Hoheitsgebiet zur Herstellung von Wein zugelassenen Rebsorten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zehntes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes G. v. 15. Januar 2021 BGBl. I S. 74 m.W.v. 27. Januar 2021

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Frühere Fassungen von § 8 Weingesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.01.2021Artikel 1 Zehntes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
vom 15.01.2021 BGBl. I S. 74
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 1 Neuntes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
vom 16.07.2015 BGBl. I S. 1207
aktuell vorher 15.12.2010Artikel 3 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
aktuell vorher 04.08.2009Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2416
aktuellvor 04.08.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 8 Weingesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 WeinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 WeinG Zweck (vom 28.10.2023)
... ist. (2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz, mit Ausnahme der §§ 4 bis 12 und der §§ 29 und 30 sowie der auf Grund der vorstehend genannten Vorschriften ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Weinverordnung
neugefasst durch B. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 827; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 304
§ 15 WeinV Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes (zu § 15 Nummer 1, 3 bis 5 des Weingesetzes) (vom 29.10.2022)
... Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost und Jungwein, soweit diese Erzeugnisse aus nach § 8 des Weingesetzes klassifizierten Rebsorten hergestellt worden sind, sowie Wein darf nach Maßgabe des Anhangs ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften
V. v. 04.01.2016 BGBl. I S. 2
Artikel 1 11. WeinRÄndV Änderung der Weinverordnung
... die Voraussetzungen und das Verfahren für die Festlegung der Rebsorten in einer nach § 8 Absatz 1 des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnung geregelt und eingehalten sind und die ...

Fünftes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2416
Artikel 1 5. WeinGÄndG
...  „§ 3a Elektronische Kommunikation". b) Die § 8 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst: „§ 8 Unzulässige ... b) Die § 8 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst: „§ 8 Unzulässige Anpflanzungen". c) Die Überschrift des 4. Abschnitts wird ... b.A." die Wörter „oder Landwein" eingefügt. 10. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Unzulässige Anpflanzungen (1) ... eingefügt. 10. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Unzulässige Anpflanzungen (1) Eine Erteilung von Pflanzungsrechten für vor ...

Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 3 BMELV-EUAnpG Änderung des Weingesetzes
... 5 und 6, § 3a, § 3b Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 2, § 8c Absatz 2, § 13 Absatz 1, § 16 Absatz 3 Nummer 1a und Absatz 4, ...

Neuntes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1207
Artikel 1 9. WeinGÄndG
... § 7e Vom Genehmigungssystem ausgenommene Flächen". e) Die § 8 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst: „§ 8 Klassifizierung von ... e) Die § 8 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst: „§ 8 Klassifizierung von Rebsorten". f) Die § 8c betreffende Zeile wird ... den Umfang der gemäß Absatz 1 angezeigten Flächen." 6. Der § 8 wird aufgehoben. 7. Der bisherige § 8c wird § 8. 8. In § 8a ... 6. Der § 8 wird aufgehoben. 7. Der bisherige § 8c wird § 8. 8. In § 8a werden die Absätze 1 bis 3 aufgehoben. 9. In § 33 ...

Zehntes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 15.01.2021 BGBl. I S. 74
Artikel 1 10. WeinGAndG Änderung des Weingesetzes
... Forschungs- und Versuchszwecken; Verordnungsermächtigung". d) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Klassifizierung von Rebsorten".  ... d) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst: „ § 8 Klassifizierung von Rebsorten". e) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt ... nach Artikel 81 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013." 12. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Klassifizierung von Rebsorten (1) ... (EU) Nr. 1308/2013." 12. § 8 wird wie folgt gefasst: „ § 8 Klassifizierung von Rebsorten (1) Zur Herstellung von Wein zugelassen sind alle in der ...


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