§ 37 - Weingesetz (WeinG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 18.01.2011 BGBl. I S. 66; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 289
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 2125-5-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 37 Deutscher Weinfonds


§ 37 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Der als Anstalt des öffentlichen Rechts errichtete Deutsche Weinfonds hat die Aufgabe, im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel, insbesondere des Aufkommens aus der Abgabe,

1.
die Qualität des Weines sowie durch Erschließung und Pflege des Marktes den Absatz des Weines und sonstiger Erzeugnisse des Weinbaus zu fördern,

2.
auf den Schutz der durch Rechtsvorschriften für inländischen Wein festgelegten Bezeichnungen im In- und Ausland hinzuwirken.

(2) Bei der Durchführung seiner Aufgaben soll sich der Deutsche Weinfonds der Einrichtungen der Wirtschaft bedienen.

(3) Organe des Deutschen Weinfonds sind

1.
der Vorstand,

2.
der Aufsichtsrat,

3.
der Verwaltungsrat.


Text in der Fassung des Artikels 3 Drittes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes G. v. 16. Mai 2007 BGBl. I S. 753; 2008 S. 27 m.W.v. 1. April 2008

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Frühere Fassungen von § 37 Weingesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2008Artikel 3 Drittes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
vom 16.05.2007 BGBl. I S. 753

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 37 Weingesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 WeinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 57 WeinG Fortbestehen anderer Vorschriften (vom 27.01.2021)
... 3 -, Abs. 3 und 4, § 68 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 Nr. 1, 2 - mit Ausnahme der Verweisung auf § 37 Abs. 3 und § 62a Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 und 2 -, Nr. 3 und 4 in Verbindung mit Anlage ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 16.05.2007 BGBl. I S. 753; 2008 S. 27
Artikel 3 3. WeinGÄndG Weitere Änderungen des Weingesetzes
... geändert durch Artikel 2 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert: 1. § 37 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: „1. die Qualität des Weines sowie durch ...


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