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Änderung § 43 Weingesetz vom 01.04.2008

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§ 43 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung
§ 43 n.F. (neue Fassung)
in der am 04.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.06.2017 BGBl. I S. 1942
(Textabschnitt unverändert)

§ 43 Abgabe für den Deutschen Weinfonds


(Text alte Fassung)

Zur Beschaffung der für die Durchführung der Aufgaben des Deutschen Weinfonds erforderlichen Mittel sind zu entrichten:

1. von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten eine jährliche Abgabe von 0,6647 Euro je Ar der Weinbergsfläche, sofern diese mehr als fünf Ar umfaßt, und

2. von Personen und nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen, die zu gewerblichen Zwecken Weintrauben (ausgenommen Tafeltrauben), Traubenmaische, Traubenmost oder Wein auf eigene Rechnung kaufen oder sonst zur Verwertung übernehmen, eine Abgabe von 0,6647 Euro je angefangene 100 Liter erstmals in den Handel gebrachten Traubenmostes oder Weines inländischen Ursprungs, je angefangene 133 Kilogramm erstmals in den Handel gebrachter Weintrauben oder Traubenmaische inländischen Ursprungs; dies gilt nicht für Vereinigungen der Winzer und deren Zusammenschlüsse, sofern sie die genannten Erzeugnisse ausschließlich von ihren Mitgliedern kaufen oder sonst zur Verwertung übernehmen. Kommissionäre haften für die Abgabe, falls sie dem Deutschen Weinfonds auf Verlangen den Kommittenten nicht benennen. Die aufgeführten Erzeugnisse gelten auch dann als erstmals in den Handel gebracht, wenn sie vom Käufer oder Übernehmer aus dem Ausland oder über das Ausland bezogen werden und die Abgabe nicht bereits vorher zu entrichten war.

(Text neue Fassung)

(1) Zur Beschaffung der für die Durchführung der Aufgaben des Deutschen Weinfonds erforderlichen Mittel sind vorbehaltlich des Absatzes 2 zu entrichten:

1. von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten eine jährliche Abgabe von 0,67 Euro je Ar der Weinbergsfläche, sofern diese mehr als zehn Ar umfasst, und

2. von den Betrieben, die von ihnen oder auf ihre Rechnung abgefüllte Erzeugnisse an andere abgeben, eine Abgabe von 0,67 Euro je 100 Liter eines der folgenden erstmals an andere abgegebenen Erzeugnisse:

a) inländischer Prädikatswein, Qualitätswein, Landwein und Wein,

b) inländischer Qualitätsperlwein b.A. sowie im Inland hergestellter Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure jeweils hinsichtlich
der zu ihrer Herstellung verwendeten Menge an inländischem Wein und

c) im Inland aus inländischem Wein hergestellter Qualitätsschaumwein b.A. sowie inländischer Qualitätsschaumwein, Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure jeweils hinsichtlich der zu ihrer Herstellung verwendeten Menge an inländischem Wein.

Die Abgabe im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 ist auch für
die dort genannten Erzeugnisse zu entrichten, die nicht abgefüllt erstmals ins Ausland an andere abgegeben werden. *)

(2) Eine Abgabepflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2
oder Satz 2 besteht nicht, wenn

a) die dort genannten Erzeugnisse an Endverbraucher abgegeben werden von

aa) Weinbaubetrieben, sofern das jeweilige Erzeugnis von diesem Betrieb ausschließlich
aus in diesem Betrieb geernteten Trauben hergestellt worden ist,

bb) Winzergenossenschaften
oder Erzeugergemeinschaften anderer Rechtsform, sofern das jeweilige Erzeugnis von der Winzergenossenschaft oder der Erzeugergemeinschaft anderer Rechtsform selbst ausschließlich aus Trauben ihrer Mitglieder hergestellt worden ist, die im Betrieb ihrer Mitglieder geerntet worden sind,

b) die Höhe der geschuldeten
Abgabe nicht mehr als 80 Euro im Kalenderjahr beträgt.

(3) Beträgt die Abgabeschuld nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 mehr als 80 Euro im Kalenderjahr, wird ein Betrag von 80 Euro in Abzug gebracht.


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*) Anm. d. Red.: Offensichtlich fehlerhafte amtliche Einrückung des Abs. 1 Nr. 2 Satz 2. Die adressierte [Abs. 1 Nr. 2] Satz 1 Nr. 2 existiert nicht.