Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 7 Weingesetz vom 15.12.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 Weingesetz, alle Änderungen durch Artikel 3 11. WeinGÄndG am 15. Dezember 2010 und Änderungshistorie des WeinG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 28.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 24.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 289
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Neuanpflanzungen, Anbaueignung


(Text neue Fassung)

§ 7 Festsetzung eines Prozentsatzes für Neuanpflanzungen


vorherige Änderung

(1) Soweit in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen keine abweichenden Regelungen getroffen sind, dürfen Erzeugern Genehmigungen für Neuanpflanzungen nur für Flächen erteilt werden, die zur Erzeugung von Qualitätswein b. A. oder Landwein geeignet sind und

1. zur Erzeugung von Qualitätswein b. A. oder Landwein bestimmt sind und die

a)
in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Rebflächen stehen oder

b) in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz oder in Verfahren zur Festlegung und Neuordnung
der Eigentumsverhältnisse nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz als Rebflächen ausgewiesen werden, soweit dies zur wertgleichen Abfindung nach § 44 des Flurbereinigungsgesetzes oder § 58 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes erforderlich ist,

2.
für die Durchführung von Weinbauversuchen bestimmt sind oder

3. zur Erzeugung von

a) Qualitätswein b. A. oder Landwein
und gleichzeitig zur Erzeugung von Edelreisern oder

b) Edelreisern

bestimmt sind und
die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Rebflächen stehen.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. die Voraussetzungen
für die Genehmigung nach Absatz 1 zu regeln und dabei insbesondere die Anforderungen an die Flächen hinsichtlich ihrer Eignung zur Erzeugung von Qualitätswein b. A. oder Landwein und die Vermarktungsmöglichkeiten des erzeugten Weines festzulegen,

2. die Voraussetzungen
für die Eignung einer Fläche zur Erzeugung von Qualitätswein b. A. oder Landwein zu regeln und dabei insbesondere vorzusehen, dass der Traubenmost der auf der Fläche geernteten Weintrauben bestimmter Rebsorten einen festgesetzten Mindestgehalt an natürlichem Alkohol erwarten lassen muss,

3. Ausnahmen von
den Anforderungen des Absatzes 1 zuzulassen,

4. das Verfahren zur Feststellung, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1
oder 2 vorliegen, sowie das Verfahren für die Erteilung der Genehmigung zu regeln.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates zur Sicherung der Qualität die Voraussetzungen und das Verfahren für die Prüfung der Anbaueignung von Rebsorten zu regeln.

(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

1. zur

a) Steigerung der Qualität,

b) Erhaltung des Gebietscharakters der Qualitätsweine b. A.,

c) Verbesserung der Vermarktung oder

d) Sicherung der Versorgung mit Rebenpflanzgut

über
die durch Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Nr. 2 vorgeschriebenen Voraussetzungen hinaus weitere Voraussetzungen für die Anbaueignung einer Fläche festlegen,

2. vorschreiben, dass Flächen, die zur Erzeugung von als Unterlagsreben dienenden Mutterreben bestimmt sind,
in räumlichem oder unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Rebflächen stehen müssen,

3. die Voraussetzungen
für die Eignung einer Fläche zur Erzeugung von als Unterlagsreben dienenden Mutterreben regeln.



(1) Abweichend von dem in Artikel 63 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bestimmten Prozentsatz wird für Genehmigungen für Neuanpflanzungen in den Jahren 2016 bis 2026 ein Prozentsatz von 0,3 der tatsächlich am 31. Juli des jeweils vorangegangenen Jahres in Deutschland mit Reben bepflanzten Gesamtfläche festgelegt.

(2) Von
der sich nach Anwendung des in Absatz 1 genannten Prozentsatzes ergebenden Gesamtfläche wird vorab für die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen jeweils ein Anteil von 5 Hektar für die Genehmigung von Anträgen auf Neuanpflanzung auf dem Gebiet dieser Länder abgezogen, sofern Anträge in dieser Höhe gestellt werden.

(3) 1 Die Landesregierungen können auf der Grundlage des Artikels 63 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Genehmigungen für Neuanpflanzungen, die in Anwendung des Absatzes 1 erteilt worden sind und sich auf Gebiete beziehen, die für die Erzeugung von Weinen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe oder ohne geografische Angabe in Betracht kommen, nur bis zu einer in der Rechtsverordnung für ein bestimmtes Anbaugebiet oder Landweingebiet oder Gebiet ohne geografische Angabe festgesetzten Gesamtfläche in Anspruch genommen werden dürfen. 2 Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit nachweislich eine Voraussetzung des Artikels 63 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllt ist. 3 Die Festsetzung darf nur in dem Umfang erfolgen, der erforderlich ist, um den wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 63 Absatz 3 Buchstabe a oder der drohenden Wertminderung im Sinne des Artikels 63 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wirksam begegnen zu können. 4 In der Rechtsverordnung ist das erforderliche Verfahren zu regeln.

(4) 1 Die zuständigen obersten Landesbehörden unterrichten die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unverzüglich nach Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 3. 2 Flächen, für die erteilte Genehmigungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 nicht in Anspruch genommen werden durften, sind, soweit im Rahmen der allgemeinen Vorschriften nicht alle Genehmigungsanträge bewilligt oder nur teilweise bewilligt worden sind, für bisher ganz oder teilweise unberücksichtigte Genehmigungsanträge nach dem allgemeinen Verteilungsverfahren zu verwenden.

(heute geltende Fassung)