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Änderung § 28 Weingesetz vom 15.10.2014

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§ 28 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.10.2014 geltenden Fassung
§ 28 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.10.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.10.2014 BGBl. I S. 1586
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Besondere Verkehrsverbote


(1) Ein Stoff, der bei der Verarbeitung von Erzeugnissen nicht zugesetzt werden darf, darf nicht mit dem Ziel dieser Verwendung zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht, vermittelt oder zum Gegenstand der Werbung gemacht werden.

(2) Weintrub, ausgenommen Weinhefe zur Herstellung von Weinhefebrand, darf nur nach ausreichender Vergällung in den Verkehr gebracht oder bezogen werden.

(Text alte Fassung)

(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung vorzuschreiben,

(Text neue Fassung)

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung vorzuschreiben,

1. was als ausreichendes Vergällen im Sinne des Absatzes 2 anzusehen,

2. mit welchen Stoffen das Vergällen vorzunehmen ist oder nicht vorgenommen werden darf,

3. dass bestimmte Stoffe, die verbotswidrig zur Weinbehandlung benutzt werden können, in Weinbaubetrieben und in den Betrieben, in denen Traubenmoste oder nicht abgefüllte Weine lagern, nicht gelagert werden dürfen,

4. dass über den Erwerb und den Verbleib von Stoffen im Sinne der Nummer 3 Nachweis zu führen ist.



(heute geltende Fassung) 

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